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Seit dem 01.04.2017 greift das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Durch dieses wird die Verpflichtung des Verleihers zu Equal Pay vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nach neun Monaten Überlassung an denselben Entleiher die für einen dort vergleichbaren Stammarbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren muss. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur durch Tarifvertrag für maximal neun Monate, in Ausnahmefällen für 15 Monate, zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien in den Branchentarifverträgen ein Arbeitsentgelt festgelegt haben, das als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche gilt und ab der sechsten Arbeitswoche eine stufenweise Angleichung erfolgt. Das volle gleichwertige Arbeitsentgelt muss dabei bis zum Ablauf des 15. Überlassungsmonats erreicht werden.
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schränkt Einsätze bei demselben Entleiher auf eine Höchstüberlassungsdauer von maximal 18 Monaten ein. Die Beschränkung ist personen- und nicht arbeitsplatzbezogen. Dies bedeutet, dass Einsätze ein und desselben Leiharbeitnehmers zusammengerechnet werden und zwar unabhängig davon, von welchem Verleiher der Arbeitnehmer überlassen wurde. Sofern zwischen den Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten liegt, erfolgt keine Zusammenrechnung. Auch Überlassungszeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung bleiben unberücksichtigt. Ausnahmen können lediglich durch Tarifverträge der Einsatzbranche oder durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geregelt werden.
Ebenfalls durch das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ab dem 01.04.2017 greift, wird eine Kennzeichnungspflicht beim Zeitarbeitnehmer und innerhalb des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes verpflichtend. Der Zeitarbeitnehmer muss nun vor jedem neuen Einsatz bei einem Entleiher explizit darauf hingewiesen werden, dass er in Form von Arbeitnehmerüberlassung bei diesem tätig wird. In der Praxis geschieht dies üblicherweise durch ein „Einsatzbriefing“, das schriftlich vor jedem neuen Einsatz erfolgt und vom Zeitarbeitnehmer unterzeichnet wird.
Zusätzlich dazu ist jeder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag explizit als solcher zu deklarieren und der Zeitarbeitnehmer, der verliehen werden soll, ist zwingend namentlich zu erwähnen. Werden beide Pflichten nicht erfüllt, so kann dies zu höheren Bußgeldern kommen – sowohl auf Seiten des Verleihers als auch beim Entleiher.
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